Es stellt sich die grundlegende Frage, worin die Unterschiede zwischen den vier Begriffen Kampfsport, Kampfkunst, Stil und Selbstverteidigung bestehen. Im Folgenden soll eine präzisierende Erläuterung dieser Termini erfolgen.
Im alltäglichen Sprachgebrauch wird der Begriff Kampfsport im Deutschen häufig als Oberbegriff für sämtliche Formen der „Martial Arts“ verwendet; Gleiches gilt oftmals auch für den Begriff Kampfkunst. Für Laien ergibt sich daraus in der Regel kein erkennbarer Unterschied. Aus fachlicher Perspektive erscheint jedoch eine klare begriffliche Trennung notwendig, um die jeweiligen Konzepte eindeutig voneinander abzugrenzen.
Kampfsport:
Unter Kampfsport versteht man jene Systeme, deren Trainingspraxis primär auf Wettkämpfe ausgerichtet ist und die in Turnieren Anwendung finden. Typische Beispiele sind Boxen, Kickboxen, Mixed Martial Arts (MMA) oder Ringen. Allen Kampfsportarten gemeinsam ist die Orientierung an klar definierten Regelwerken, die sowohl den Ablauf der Wettkämpfe strukturieren als auch das Training maßgeblich beeinflussen. Diese Reglements legen in der Regel Einschränkungen fest, sodass bestimmte Techniken und taktische Vorgehensweisen verboten sind und folglich nicht systematisch im Training vermittelt werden.
Kampfkunst:
Unter Kampfkunst versteht man in der Regel Systeme, deren Trainingspraxis nicht primär auf Wettkämpfe ausgerichtet ist, sondern auf die Anwendung in realen Situationen, also auf Selbstverteidigung – zumindest in theoretischer Hinsicht. Beispiele hierfür sind Wing Chun, Krav Maga, Jeet Kune Do oder verschiedene Stile des Kung Fu. Obwohl diese Künste ein gemeinsames Ziel verfolgen, nämlich die Verteidigung gegen Angriffe, unterscheiden sie sich in ihren technischen und taktischen Ansätzen teilweise erheblich. Einige Systeme erweisen sich dabei als besonders praxisorientiert und effektiv, andere weniger. Traditionelle Kampfkünste beinhalten häufig ritualisierte oder historisch geprägte Techniken, die nicht immer als realistisch im Kontext moderner Selbstverteidigung gelten. Eine Ausnahme bildet Jeet Kune Do, das nicht als traditionelle Kampfkunst konzipiert ist, sondern bewusst einen funktionalen und praxisnahen Ansatz verfolgt.
Selbstverteidigung:
Unter Selbstverteidigung versteht man primär die Anwendung von Techniken aus Kampfsport oder Kampfkunst in konkreten Bedrohungssituationen, mit dem Ziel, die eigene Unversehrtheit zu wahren. In einschlägigen Fach- und Praktikerszenen wird jedoch nicht selten ein ganzer Stil als Selbstverteidigung klassifiziert, insbesondere dann, wenn dessen Trainingsmethodik nicht auf sportliche Wettkämpfe ausgerichtet ist. In diesem Zusammenhang ist meist von Kampfkunst und weniger von Kampfsport die Rede, da Kampfkunst – zumindest in ihrer theoretischen Grundausrichtung – stärker auf den Aspekt der Selbstverteidigung fokussiert ist.
Notwehr Gesetzeslage in Deutschland
Die rechtliche Basis für Selbstverteidigung in Deutschland findet sich im Strafgesetzbuch (StGB), insbesondere in § 32 StGB – Notwehr.
§ 32 StGB besagt: Wer eine gegenwärtige rechtswidrige Angriffshandlung von sich oder einem anderen abwehrt, handelt nicht rechtswidrig, sofern die Abwehrhandlung erforderlich ist.
Die Abwehr darf angemessen sein – das bedeutet, dass sie nicht unverhältnismäßig über das hinausgehen darf, was zur Abwehr des Angriffs nötig ist.
Damit eine Handlung als rechtmäßige Selbstverteidigung gilt, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:
Gegenwärtiger Angriff:
Der Angriff muss aktuell oder unmittelbar bevorstehend sein.
Ein rein hypothetischer oder vergangener Angriff berechtigt nicht zur Selbstverteidigung.
Rechtswidrigkeit des Angriffs:
Der Angriff darf nicht gerechtfertigt sein.
Angriffe im Rahmen gesetzlicher Rechte (z. B. polizeiliche Maßnahmen) fallen nicht unter Notwehr.
Erforderlichkeit der Verteidigung:
Die Abwehr muss geeignet sein, den Angriff abzuwehren.
Es darf kein milderes Mittel zur Verfügung stehen, das den Angriff ebenfalls stoppen würde.
Verhältnismäßigkeit:
Die Mittel der Verteidigung dürfen nicht außer Verhältnis zum Angriff stehen.
Beispiel: Ein Faustschlag gegen eine verbale Beleidigung wäre unverhältnismäßig.
Tödliche Gewalt ist nur erlaubt, wenn lebensbedrohliche Gefahr besteht.
Kommt es zu einem Überschreiten der Notwehr, spricht man von Notwehrexzess (§ 33 StGB).
Dabei handelt es sich um eine Handlung, die über das notwendige Maß hinausgeht, z. B. übermäßige Gewalt gegen einen Angreifer, nachdem die Gefahr bereits gebannt ist.
Ein solcher Überschreitung kann strafmildernd berücksichtigt werden, führt aber nicht automatisch zur Straflosigkeit.
Verteidigung gegen körperliche Angriffe (Schläge, Würgegriffe, Bedrohungen) ist grundsätzlich erlaubt, sofern sie angemessen ist.
Der Einsatz von Hilfsmitteln (Pfefferspray, Taschenmesser, Schlagstock) ist nur dann erlaubt, wenn die Mittel zur Verteidigung geeignet und gesetzlich erlaubt sind.
Pfefferspray: erlaubt zur Tierabwehr; zur Selbstverteidigung gegen Menschen nur in Notwehrsituationen.
Schusswaffen: nur in extremen Lebensgefahrsituationen, strenge Regelungen.
